CE-ZERTIFIKAT

CE-ZERTIFIKAT

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

  1. Die CE-Kennzeichnung darf nur vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angebracht werden.

  2. Die CE-Kennzeichnung darf nur an Produkten angebracht werden, an denen ihre Anbringung durch spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist, und darf nicht an anderen Produkten angebracht werden.

  3. Mit der Anbringung oder Anbringung der CE-Kennzeichnung gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen anwendbaren Anforderungen übernimmt, die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind, die dessen Anbringung vorsehen.

  4. Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den anwendbaren Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft bestätigt, die dessen Anbringung vorsehen.

  5. Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften auf einem Produkt, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder Form der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können, ist verboten. Eine andere Kennzeichnung kann auf dem Produkt angebracht werden, sofern Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.

  6. Die Mitgliedstaaten sorgen für die ordnungsgemäße Umsetzung der Regelung zur CE-Kennzeichnung und ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn die Kennzeichnung nicht ordnungsgemäß verwendet wird. Die Mitgliedstaaten sehen auch Sanktionen für Verstöße vor, die strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße umfassen können. Diese Sanktionen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat stehen und eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung darstellen.

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